Allgemeine- und Abrechnungsinformationen
Allgemeine Informationen
Moderner Gesundheitsschutz beinhaltet die Verzahnung der arbeitssicherheitstechnischen mit der arbeitsmedizinischen Betreuung. Das Ziel ist die Erstellung und Fortschreibung der physischen und psychischen Gefährdungsbeurteilung sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Begrenzung der Gefährdungen.
Die Kataloge und Flyer beinhalten die Präventionsangebote des MAS. Diese Angebote unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihrer Gesundheits- und Arbeitsschutzziele und -Pflichten gemäß §§ 3 und 6 ASiG in Verbindung mit DGUV-Vorschrift 2.
Die Angebote in den Katalogen und Flyern unterteilen sich in Präventions- und Beratungsangebote. Die Präventionsmaßnahmen dienen der Sensibilisierung für spezifische Themen in Form von Impulsveranstaltungen, Impulsvorträgen, Impulsreihen, Gesundheits- und Aktionstagen, pädagogischen Tagen für Schulen und sind hierbei ein elementarer Bestandteil einer ganzheitlichen Arbeitsmedizin.
Das Angebot wendet sich an alle Landesbedienstete sowie explizit an Verantwortliche für den Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Katalogen für öffentliche Schulen und Dienststellen.
Grundsätzliche Abrechnungsinformationen
Der Großteil der präventiven Impulsveranstaltungen wird über die Grundbetreuung finanziert. Diese sind für die Dienststelle kostenneutral. In den Katalogen gekennzeichnete Maßnahmen werden über das ressorteigene, betriebsspezifische Budget finanziert. Im Rahmen des betriebsspezifischen Budgets ist es zusätzlich möglich, Maßnahmen nach Absprache zu beauftragen.
Im Rahmen der Grundbetreuung können Dienststellen mit einer Beschäftigtenzahl von 100 und mehr maximal 150 Dokumentationsstunden, Dienststellen mit einer Beschäftigtenzahl von unter 100 maximal 75 Dokumentationsstunden jährlich zur Buchung von Präventionsmaßnahmen nutzen. Darüber hinaus müssen die Maßnahmen zu 100 % von der Dienststelle finanziert werden.
Das jährliche Gesamtbudget für Präventionsmaßnahmen ist nach Maßgabe der arbeitsmedizinischen Bedarfe begrenzt, sodass Buchungen für Präventionsmaßnahmen nach Eingang der Buchung sowie nach Budgetverfügbarkeit bestätigt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
